Müggelheimer Bote
18. Jahrgang, Ausgabe 12/2011
Dezember 2011
Müggelheimer Bote

Inhalt
Bundesweit gegen den Fluglärm-Terror
Miles for Moor
Deutscher Studienpreis nach Müggelheim
Zu Besuch im "Reich der Schmetterlinge"
Frohe Weihnachten!
Oliver Igel Schirmherr vom Freilandlabor Kaniswall
Damals war alles anders
Alle Jahre wieder: Winterdienst
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Alle Jahre wieder: Winterdienst

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen nach aktuellem Recht

Der Winter steht in den Startlöchern und mit ihm die alljährliche Pflicht der Schnee- und Eisbeseitigung. Das Ordnungsamt hat dazu im vergangenen Winter ein neues Infoblatt herausgegeben, in dem die neue Gesetzeslage vom 11. November 2010 berücksichtigt wurde. Grundlage ist das Straßenreinigungsgesetz, dessen aktuelle Fassung auch im Internet unter http://www.berlin.de/ordnungsamt/aktuelles/index.html zu finden ist. Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.

Wer ist räum- und streupflichtig?

der jeweilige Anlieger

Wo muss die Räum- und Streupflicht durchgeführt werden?

Auf den nächstgelegenen Gehwegen in der erforderlichen Breite. Bei Straßen ohne Gehweg auf der bevorzugten Lauffläche. Bei nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, gibt es eine erweiterte Räumpflicht.

Was bedeutet erforderliche Breite?

Je nach Fußgängeraufkommen, mindestens 1 Meter. Seit dem 1. November ist auf vielen Hauptverkehrsstraßen und vielen Geschäftsstraßen in Berlin sogar eine Räumbreite von 1,5 Metern vorgesehen.

Wann muss Winterdienst durchgeführt werden?

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, ggf. auch mehrmals zu räumen. Schnee- und Eisglätte sind unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Dauert der Schneefall länger als 20 Uhr, bzw. tritt Schnee- und Eisglätte nach dieser Zeit auf, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des Folgetages (sonn- und feiertags bis 9 Uhr) durchzuführen.

Darf Salz verwendet werden?

Nein, jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind generell verboten. Ausnahmeregelungen gibt es nur für die BSR.

Was beinhaltet die Räum- und Streupflicht?

a) die Beräumung von Schnee

b) das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln

c) Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegen gewirkt werden kann.

Mein Grundstück ist ein Eckgrundstück

Anlieger deren Grundstück an einer Straßenkreuzung bzw. –einmündung liegt, müssen generell die Gehwege bis an den Fahrbahnrand in der erforderlichen breite räumen bzw. streuen.

Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle, muss ich dort den Winterdienst durchführen?

Im Haltestellenbereich von Bus und Tram einschließlich der Wege zu den Wartehallen wird der Winterdienst von der BSR durchgeführt. Nur für Mittelinseln ist die BVG zuständig.

Was ist mit dem Hydrant vor meinem Grundstück?

Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten sind ebenfalls von Schnee und Eis freizumachen.

Wohin mit dem ganzen Schnee?

Auf den Gehweg am Fahrbahnrand, jedoch nicht in den Rinnstein, auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten, in Haltestellenbereiche oder auf Radfahrstreifen bzw. –wege. Ebenfalls darf der Schnee nicht auf Straße oder Gehweg im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und –einmündungen darf nur so hoch angehäuft werden, dass Sichtbehinderungen ausgeschlossen sind.

Kann ein Anderer für mich den Winterdienst übernehmen?

Ja, die Möglichkeit besteht. Und wer nicht selbst für Winterdienst sorgen kann oder will, ist dazu sogar verpflichtet, sich eine Person oder Firma zu suchen. Allerdings bleibt der Grundstückseigentümer veantwortlich und ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch Dritte zu kontrollieren. Das gilt auch für den Nachbarn, der sich netterweise bereit erklärt, den Winterdienst für die alte Dame zu übernehmen.

Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, z.B. aufgrund einer schweren Behinderung?

Bei Menschen, die körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, diese Verpflichtung zu übernehmen, kann das Land Berlin nach Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Verpflichtung übernehmen.

Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?

Kommt ein Anlieger seiner Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf dessen Kosten anordnen. Außerdem kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro eingeleitet werden. Kommt es zu einem Personenschaden, kann ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet werden. Außerdem können zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten, Schadensersatz geltend gemacht werden - ein teurer Spaß.

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt Treptow-Köpenick unter der Telefonnummer 90297-4629 zur Verfügung, oder im Internet unter www.berlin.de/ordnungsamt sip