Müggelheimer Bote
11. Jahrgang, Ausgabe 9/2004
September 2004
Müggelheimer Bote

Inhalt
Neue Buslinie für Müggelheim
Hochzeit mit Kanonendonner
Schönefeld: Planfeststellungsbeschluss liegt vor
Laut Planfeststellungsbeschluss kein Nachtflugverbot in Schönefeld
Wertverlust Müggelheimer Grundstücke im Stadtvergleich
Vorsicht am Fußgängerüberweg
200 Jahre Müggelheimer Dorfkirche
Fledermausschreck oder Schreck vor Fledermäusen?
Weitere Meldungen
Gedanken aus Müggelheim
Jugendclub Mügge
Aus der BVV
Kleinanzeigen
Heimatverein
Kirche
Serie für den Natur- und Gartenfreund
Geschichten aus dem Müggelwald
Archiv
Müggelheim im Internet
Impressum
© 2004
Müggelheimer Bote
 

Vorsicht am Fußgängerüberweg

Radfahrer müssen absteigen - Autofahrern drohen empfindliche Strafen bei Missachtung

Jeder kennt ihn, den Fußgängerüberweg am Dorfanger. Am 4. September wurde er übrigens vier Jahre alt. Fast jeder Verkehrsteilnehmer glaubt, dass er die verkehrsrechtlichen Grundlagen über diese Verkehrseinrichtung ausreichend kennt. Da ich häufig Fehlverhalten von seiten der Fahrzeugführer, als auch der Fußgänger und Radfahrer festgestellt habe, möchte ich zu diesem Thema einige Erläuterungen geben.

Ziel des Überganges ist es, den Fußgängern und Fahrern von Rollstühlen und Krankenfahrstühlen ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Erkennbar ist er an der markierten Fläche (Zeichen 293), als Zebrastreifen besser bekannt. Ein Trugschluss vieler Fußgänger ist, dass man hier einfach drauflos gehen kann und der Kraftfahrer anhalten muss. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt hier nicht. Der Überwegbenutzer hat den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und muss sich, besonders bei schlechten Sichtverhältnissen, vergewissern, dass ankommende Fahrzeugführer ihn bemerkt haben und anhalten werden. Erst dann darf er den Übergang zügig überqueren.

Die Hauptschuld bei einem Verkehrsunfall läge dann sicher beim Kraftfahrzeugführer, aber erstmal nutzt einem das bei bleibenden Körperschäden nicht viel und zum anderen wird ein Verkehrsrichter sicher auch den Vorwurf machen, diese Sorgfaltspflicht missachtet zu haben und eine Teilschuld des Fußgängers erkennen. Besonders gefährlich ist das Überqueren des „Zebrastreifens“ durch Radfahrer. Gemäß § 26 StVO ist kein Fahrzeugführer verpflichtet, einem Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg den Vorrang zu gewähren. Anders dagegen, wenn das Fahrrad geschoben wird. Ich habe oft beobachtet, dass Erwachsenen den Schulkindern hier ein schlechtes Vorbild sind. Radfahrende Kinder sind wegen der hier vorhandenen Bäume und Büsche durch den Autofahrer erst sehr spät erkennbar. Das Ab- und Aufsteigen kostet vielleicht eine Minute, kann aber bei Unterlassen erhebliche Folgen nach sich ziehen. Die Schadensregulierung ist dabei nur ein Bestandteil.

Fahrzeugführer müssen nicht erst anhalten, wenn ein Fußgänger den Übergang betreten hat, sondern bereits dann, wenn aus dem Gesamtverhalten deutlich wird, dass dieser ihn betreten wird. Schwierig ist es, wenn sich zwei Fußgänger direkt am Fahrbahnrand eines Überganges unterhalten und dadurch den Autofahrer verunsichern. Auch darauf habe ich schon einige Male hinweisen müssen. Sollte ein Fußgänger durch das herannahende Fahrzeug zum Anhalten, Zögern oder Zurückweichen beeinflusst werden, stellt dies bereits eine Verletzung der Vorschrift dar und kann durch ein Bußgeld geahndet werden. Ich zitiere aus dem Tatbestandskatalog zwei Tatvorwürfe, die jeweils mit 50,- Euro und vier Punkten in Flensburg „belohnt“ werden:

1. Sie fuhren nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heran, obwohl ein Bevorrechtigter diesen erkennbar benutzen wollte.

2. Sie ermöglichten einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte.

Bei einer Gefährdung oder gar einem Unfall erhöhen sich selbstverständlich diese Bußgelder.

Also, zusammenfassend möchte ich hier an Kraftfahrzeugführer, Radfahrer und Fußgänger appellieren, gerade am Fußgängerübergang besondere Sorgfalt zu üben, um jegliche Gefährdungen zu vermeiden. Ihr Kontaktbereichsbeamter, Bernd Zittlau