Hickhack um die neue Baumschutzverordnung
Was sich alles geändert hat und wie die Reaktionen sind
Seit April gilt die neue Baumschutzverordnung für Berlin. Manche reden von „Kettensägen-Massaker“ und lehnen die Veränderungen vehement ab. Andere wiederum sehen die neue Ordnung als überfällig, die Veränderungen sogar als zu halbherzig an.
Der Landesverband Haus und Grund sagt: „Die alte Verordnung war sehr restriktiv. Selbst für kleinste Bäume mussten lange Anträge ausgefüllt werden.“ Der BUND dagegen befürchtet hingegen Fällungen im größeren Ausmaß im Herbst. Die Bündnis 90/Grünen in Treptow-Köpenick sehen aus Sicht des Naturschutzes und der Ökologie eine klare Verschlechterung des Baumschutzes, die mittelfristig zu einem Absinken der Lebensqualität im Bezirk führen würde. Die Berliner SPD lobt dagegen die größeren Freiräume für die Bürger, „von einem Kahlschlag kann glücklicherweise keine Rede sein. Ein echtes Kettensägen-Massaker hätte es nur gegeben, wenn die Baumschutzverordnung komplett abgeschafft worden wäre, wie dies beispielsweise die FDP gefordert hat.“
Fakt ist, die neue Schutzverodnung sorgt nach wie vor für Gesprächsstoff – und Unsicherheit. Wir sagen Ihnen, was sich konkret verändert hat.
- Geschützt sind alle Laubbäume, die Waldkiefer und die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 Metern (bisher galt 60 Zentimeter Stammumfang).
- Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn wenigstens einer der Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern hat (bisher 30 Zentimeter)
Geschützt sind auch generell alle Bäume, die Ersatzpflanzungen sind, unabhängig von ihrem Stammumfang und Naturdenkmäler.
- Äste bis zu einem Umfang von 15 Zentimetern (Durchmesser 5 Zentimeter) dürfen für notwendige Fassadenschnitte ohne weiteres fahcgerecht entfernt werden.
- Wenn von einem Baum Gefahren für Peronen oder Sachen ausgehen, der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht oder eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (Unzumutbare Verschattung von Wohn- und Arbeitsräumen), oder der Baum krank ist, kann die Fällung beantragt werden.
- Wenn eine Fällung genehmigt wird, kann der Besitzer künftig zwischen einer Ersatzpflanzung und einer finanziellen Leistung wählen.
- Wegen der Vegetations- und Brutzeit ist zwischen dem 1. April und dem 1. Oktober Schonzeit für alle Bäume – mit Sondergenehmigung vom Bezirk darf aber trotzdem gerodet werden.
Die ausführliche Verordnung ist vom Umweltamt, Rinkartstraße 13 in 12437 Berlin-Baumschulenweg gegen eine kleine Gebühr zu beziehen, oder im Internet unter www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/naturschutz/de/rechtsgrundlagen/ herunterzuladen. sip
|