Büsche und Poller verboten
Gesetzeslage zur Nutzung Öffentlichen Straßenlandes
von Bernd Zittlau, Kontaktbereichsbeamter
Ich habe zwar bereits vor einigen Jahren zu diesem Thema einen Beitrag geschrieben, aber der Informationsbedarf scheint wieder zu bestehen, wie ich in einigen Gesprächen erfahren habe.
Es geht um die Nutzung von Seitenstreifen einer Straße durch Bepflanzen mit Büschen und Bäumen, Absperren durch Poller, Absperrleinen, Ketten bis zum Auslegen von Feldsteinen mit dem Ziel, den Bereich vor seinem Grundstück sauber zu halten und ansehnlich zu gestalten.
Ich kann diesen Aspekt durchaus nachvollziehen. Hinzu kommt häufig, dass dieser Seitenstreifen den Anliegern gehört und im Grundbuch eingetragen ist. Rechtlich ist diese Problematik im Berliner Straßengesetz (BerlStrG) geregelt.Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen Berlins. Bei Privatstraßen gibt es Besonderheiten (§ 1 BerlStrG). Als öffentliche Straßen gelten alle Straßen, die als gewidmet gelten.
Zur Straße gehören unter anderem außer der Fahrbahn auch die Seiten- und Randstreifen(§ 2 BerlStrG). Und für genau diese Straßenteile bestehen noch bei einigen Müggelheimern Unklarheiten über die Rechte und Pflichten.
Der § 10 BerlStrG regelt, dass das Eigentum an öffentlichen Straßen Privateigentum ist, welches für den Gemeingebrauch beschränkt ist. Jeder Verkehrsteilnehmer, ob Fußgänger oder Fahrzeugführer, darf diesen Gemeingebrauch in Anspruch nehmen und entsprechend der Bestimmung einer Straße nutzen. Man darf also sowohl die Fahrbahn zum Befahren, als auch den Seitenstreifen zum Parken oder als Gehweg benutzen. Wer die Straße oder Teile der Straße anderweitig nutzen möchte, bedarf einer Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde/Tiefbau (§ 11 BerlStrG). Dies wird zum Beispiel bei Auslagen vor Geschäften oder dem Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Restaurants in Anspruch genommen. Diese Sondernutzung kann nach entsprechender Prüfung genehmigt werden und ist gebührenpflichtig.
Eine widerrechtliche Nutzung von Straßenteilen durch die o.a. Maßnahmen stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 BerlStrG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Außerdem sollte man beachten, dass Verkehrsteilnehmer, welche infolge der aufgestellten oder hingelegten Hindernisse zu Schaden kommen, Schadensersatzforderungen an den Verursacher stellen können.
Ich argumentiere auch bei schmalen Straßen so, dass ein Begegnungsverkehr oder ein Parken durch Besucher nicht mehr möglich wäre, wenn alle Anlieger den Seitenstreifen absperren und dadurch dem Gemeingebrauch entziehen würden.
Wie eingangs bereits erwähnt, kann ich den Wunsch auf ein ansehnliches Gelände auch außerhalb meines Grundstückes nachvollziehen, aber es ist eben schlicht ausgedrückt nicht erlaubt.
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