Anschlusszwang an die
öffentliche Kanalisation
Seit 1995 sind in der Ortslage Müggelheim die abwassertechnischen Erschließungsarbeiten der Berliner Wasserbetriebe (BWB) zur Verlegung eines öffentlichen Abwasserkanalnetzes im Gange. Sie werden mit der Kanalisierung des letzten Teilgebietes, das westlich durch den Krampenburger Weg, nördlich durch den Mittelbrunner Steig und südlich durch den Erlenbacher Steig begrenzt wird, ihren Abschluss finden. Aufgrund der topografischen Lage müssen die Abwässer dort, statt der üblichen Ableitung mittels Freispiegelgefälleleitung, mit einer Druckentwässerung abgeführt werden.
Die BWB planen nach derzeitigem Erkenntnisstand, im IV. Quartal 2002 mit dem Bau zu beginnen. Nur für die besiedelten Gebiete in den Spreewiesen wird es keine öffentliche Abwasserkanalisation geben, weil dort überwiegend Privatstraßen vorhanden sind, in denen die BWB aus rechtlichen Gründen prinzipiell keine abwassertechnischen Maßnahmen durchführen darf. Eine Anbindung dieses Gebietes an das öffentliche Entwässerungsnetz ist wirtschaftlich auch nicht rentabel.
Die abwassertechnische Erschließung Müggelheims ist eine umweltfördernde Maßnahme im Sinne des Oberflächen- und Grundwasserschutzes im Allgemeinen und im Speziellen zum Schutz des Grundwassers im Trinkwassereinzugsgebiet des Wasserwerks Friedrichshagen.
Dass Müggelheim durch die BWB kanalisiert wird, ist auf die von der Europäischen Union in der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) festgeschriebenen einheitlichen Maßstäbe zur Reinigung von kommunalem Abwasser zurückzuführen, die 1996 im Land Berlin durch Verordnung in das Landeswasserrecht eingebracht wurden. Aufgabe des Landes Berlin ist es, eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen, die von den BWB als dafür bestimmter Abwasserbeseitigungspflichtiger ausgeführt wird.
Grundstücke, die an einer betriebsfähigen öffentlichen Kanalisation liegen, sind nach § 40 Abs (2) der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBI. S. 421) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2001 (GVBI S. 260) an die Entwässerungsleitung anzuschließen (Anschlusszwang). Ebenso besteht der Zwang zur Benutzung dieser Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993, jeweils in Verbindung mit § 29e Abs. 1 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes (Benutzerzwang).
Für die Durchsetzung des Anschlusszwangs ist das bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA) zuständig.
In der Regel ist der Anschluss der zu entwässernden Grundstücke unmittelbar nach betriebsfähiger Fertigstellung der öffentlichen Entwässerungsleitungen in einem angemessenen Zeitraum zu vollziehen. Nur in begründeten Fällen wie z.B. längere Krankheit oder Abwesenheit oder nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, kann das BWA auf Antrag den Anschlusszwang vorrübergehend aussetzen. Grundsätzlich unterliegen aber alle Grundstücke auf denen Abwasser anfällt diesem Anschluss- und Benutzerzwang und müssen früher oder später angeschlossen werden.
Michael Schneider,
Umweltstadtrat
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